Gesetze
Gesetz wird geladen …
Das Inverkehrbringen von Jahrgangswein und von Rebsortenwein ist der zuständigen Behörde anzuzeigen. Die schriftliche Anzeige muss Angaben zur Menge des Weins mit Nennung der beabsichtigten Rebsorten- oder Jahrgangsangabe und zur Menge an Trauben und Wein aus eigener Erzeugung sowie bei zugekauften Wein die Nummer des zugehörigen Begleitpapiers enthalten. Trifft die zuständige Behörde innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Anzeige keine Entscheidung, darf der Jahrgangswein oder der Rebsortenwein in Verkehr gebracht werden.
Für die Kontrolle von Jahrgangswein und von Rebsortenwein gilt § 10 Absatz 5 entsprechend.
Die zuständige Behörde übermittelt der amtlichen Weinüberwachung zur Überprüfung der Zulässigkeit des Inverkehrbringens der in Absatz 1 Satz 1 genannten Erzeugnisse die Anzeigen nach Absatz 1 Satz 2 und die Meldungen nach § 10 Absatz 5 Nummer 2 und 4. Stellt die amtliche Weinüberwachung im Rahmen ihrer Kontrollen fest, dass bei einem Erzeugnis die Voraussetzungen für dessen Inverkehrbringen als Jahrgangswein oder Rebsortenwein nicht gegeben sind, so informiert sie hierüber die zuständige Behörde.
die Bestimmungen für Weine mit der Angabe einer oder mehrerer Rebsorten oder der Angabe des Erntejahres nach Artikel 120 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung…
Bei einem Wein, ausgenommen Perlwein, Schaumwein, Qualitätsschaumwein sowie entalkoholisierter und teilweise entalkoholisierter Wein, aus Erzeugnissen ab dem…
Erzeugnisse aus Trauben bis einschließlich des Erntejahrgangs 2025 dürfen nach der bis zum 7. Mai 2021 geltenden Fassung des § 42 Absatz 2 gekennzeichnet und…
Wird einem im Inland hergestellten Qualitätsschaumwein oder Sekt, der mit einer Rebsortenangabe versehen werden soll, eine amtliche Prüfungsnummer deshalb nicht…
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Kontrollen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.