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Ist strittig, wem die Unterhaltung oder eine besondere Pflicht im Interesse der Unterhaltung obliegt, so entscheidet die zuständige Wasserbehörde. Sie bestimmt Art und Umfang der Unterhaltung und der besonderen Pflichten im Interesse der Unterhaltung. Kann die zuständige Wasserbehörde den Unterhaltungspflichtigen nach § 32 Abs. 1 Nr. 5 nicht oder nicht mit vertretbarem Aufwand ermitteln, so kann sie die Vornahme der notwendigen Arbeiten durch die Gemeinde nach § 31 Abs. 4 anordnen. § 31 Abs. 4 Satz 3 gilt entsprechend.
1Bei Gewässern dritter Ordnung entscheidet die untere Wasserbehörde, wenn streitig ist, wem die Erfüllung der Unterhaltungspflicht oder einer besonderen Pflicht…
Ist der Pflichtige nach Absatz 1 nicht feststellbar oder steht eine Anlage im Eigentum mehrerer, kann die zuständige Behörde den…
Erfüllt der Träger der Unterhaltungslast seine Verpflichtungen nicht, so sind die erforderlichen Unterhaltungsarbeiten auf seine Kosten durch das Land oder,…
1Bei Gewässerstrecken natürlicher fließender Gewässer dritter Ordnung mit einem Niederschlagsgebiet bis zu 10 qkm und geringer wasserwirtschaftlicher Bedeutung…
Erfüllen andere Pflichtige als Körperschaften des öffentlichen Rechts ihre Unterhaltungspflichten nicht ordnungsgemäß, so sind bei Gewässern dritter Ordnung die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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