Gesetze
Gesetz wird geladen …
Überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit im Sinne des § 50 Abs. 2 WHG für die Deckung des Wasserbedarfs aus ortsfernen Wasservorkommen (Fernwasser) liegen insbesondere auch vor, wenn
aufgrund natürlicher Gegebenheiten, der gegenwärtigen Flächennutzung oder verbindlicher Bauleitpläne eine Nutzung ortsnaher Wasservorkommen in der Zukunft nicht mehr vertretbar ist oder ihre Nutzung den Natur- oder Wasserhaushalt über das vertretbare Maß beeinträchtigen könnte,
die Fernwasserversorgung Teil eines gebietsübergreifenden Verbundes ist oder werden soll, welcher eine sichere und wirtschaftliche öffentliche Wasserversorgung gewährleistet, ohne die ökologische Ausgeglichenheit zu beeinträchtigen.
Die Deckung des Wasserbedarfs aus ortsfernen Wasservorkommen nach § 50 Abs. 2 Satz 2 WHG bedarf der vorherigen Zustimmung der oberen Wasserbehörde. Antragsteller ist der Träger der öffentlichen Wasserversorgung nach § 43 Abs. 1 Satz 1 oder der Träger eines zu diesem Zweck gebildeten Verbundes. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für wesentliche Änderungen.
Die Zustimmung nach Absatz 2 ist zu versagen, wenn
die Voraussetzungen von § 50 Abs. 2 Satz 2 WHG oder Absatz 1 nicht vorliegen,
von dem beabsichtigten Bezug aus ortsfernen Wasservorkommen eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere eine Gefährdung
der öffentlichen Sicherheit und Ordnung wie der öffentlichen Wasserversorgung, einschließlich der Versorgungssicherheit, und des Schutzes der Gesundheit,
des Umweltschutzes
zu erwarten ist, die nicht durch Auflagen vermieden oder ausgeglichen werden kann.
Überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit im Sinne des § 50 Abs. 2 WHG für die Deckung des Wasserbedarfs aus ortsfernen Gebieten (Fernwasser) liegen…
Für Wasserversorgungsanlagen gilt § 50 Abs. 4 WHG entsprechend.
Heilquellenschutzgebieten gemäß § 53 Abs. 4 Satz 1 WHG, Trinkwasserschutzgebieten gemäß § 51 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG und in Beschlüssen über entsprechende…
einem Einzugsgebiet aa)eines Mineralwasservorkommens,bb)einer Heilquelle odercc)einer Stelle zur Entnahme von Wasser zur Herstellung von Lebensmitteln.
§ 51 Absatz 2 und § 52 gelten entsprechend.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.