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Der Träger der öffentlichen Wasserversorgung hat seine Anlagen zu überwachen sowie für ein zugehöriges Wasserschutzgebiet übertragene Aufgaben im Sinne von § 100 Abs. 1 Satz 1 WHG wahrzunehmen. Er hat Gefahren unverzüglich der zuständigen Wasserbehörde mitzuteilen und auf eine Begrenzung des Schadens hinzuwirken. Solange ein Wasserschutzgebiet noch nicht festgesetzt ist, gilt die Verpflichtung nach Satz 1 und 2 für das Wassereinzugsgebiet der Wassergewinnungsanlage. § 107 Abs. 2 gilt entsprechend.
Die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 50 Abs. 5 WHG wird auf die oberste Wasserbehörde übertragen. In der Rechtsverordnung nach § 50 Abs. 5 WHG können auch Regelungen über Art, Umfang und Häufigkeit der Maßnahmen zur Überwachung der Grundwasserverhältnisse und des Rohwassers, insbesondere der Probenahme und -untersuchung, sowie über den Zeitpunkt, die Form und den Empfänger der Untersuchungsergebnisse und der zu ihrer Beurteilung erforderlichen Angaben zu den Probenahmestellen getroffen werden.
1Wer eine Anlage der öffentlichen Wasserversorgung betreibt, ist verpflichtet, die Beschaffenheit des zur Verwendung als Trinkwasser gewonnenen Wassers…
Das Gesundheitsamt oder, wenn es sich um radioaktive Stoffe im Trinkwasser handelt, die zuständige Behörde kann anordnen, dass der Betreiber der…
Die zuständige Behörde kann besondere Betriebs- und Überwachungspflichten vorschreiben, soweit dies zur Erhaltung der staatlich anerkannten Heilquelle…
Wasserversorger, die in den Einzugsgebieten von Entnahmestellen oder in Rohwasser Überwachungsmaßnahmen durchführen, müssen die zuständigen Behörden über Trends…
§ 60 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: „In der Rechtsverordnung können auch Regelungen über Art, Umfang und Häufigkeit der Maßnahmen zur Überwachung der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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