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Gemeinden haben einen Wasserwehrdienst einzurichten und hierzu Gefahrenabwehrpläne aufzustellen, wenn sie erfahrungsgemäß durch Überschwemmungen gefährdet werden. Das Nähere ist in den Gemeinden durch gemeindliche Satzungen zu regeln.
Die zuständige Wasserbehörde kann gegenüber den Gemeinden die erforderlichen Abwehrmaßnahmen oder Überwachungsmaßnahmen anordnen. Die zuständige Wasserbehörde und der Staatsbetrieb Landestalsperrenverwaltung unterstützen die Gemeinden im Rahmen ihrer Möglichkeiten bei der Beobachtung und Sicherung der öffentlichen Hochwasserschutzanlagen und beraten sie bei der Abwehr von Wasser- und Eisgefahren. Soweit den Gemeinden personelle Hilfe geleistet wird, unterstehen die Hilfskräfte für die Dauer und im Rahmen ihres Einsatzes der Weisungsbefugnis der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters der betroffenen Gemeinde oder der von dieser oder diesem beauftragten Person.
Die für die Wasserwehr Zuständigen sind verpflichtet, sich regelmäßig über aktuelle Entwicklungen auf dem Gebiet der Gefahrenabwehr zu informieren.
„(2) Die zuständige Wasserbehörde kann gegenüber den Gemeinden die erforderlichen Abwehrmaßnahmen anordnen. Die zuständige Wasserbehörde, das zuständige…
Wenn eine Anlage eines Wasser- und Bodenverbandes, die Grundstücke vor Hochwasser schützt, gefährdet ist, haben alle Bewohner der bedrohten und nötigenfalls der…
1Ist ein Deich oder Damm bei Hochwasser gefährdet, so haben alle Bewohner der bedrohten und, falls erforderlich, der benachbarten Gebiete auf Anordnung der…
das Erstellen und Bereithalten aktueller Unterlagen, durch die eingehende Hochwassernachrichten mit konkreten Handlungsanweisungen für das Gemeindegebiet,…
Werden zur Abwendung einer durch Hochwasser, Eisgang, Überflutungen durch Starkregen oder andere Ereignisse bedingten gegenwärtigen Wassergefahr augenblickliche…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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