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Wenn eine Anlage eines Wasser- und Bodenverbandes, die Grundstücke vor Hochwasser schützt, gefährdet ist, haben alle Bewohner der bedrohten und nötigenfalls der benachbarten Gegend nach Anordnung der Polizeibehörde zu den Schutzarbeiten Hilfe zu leisten, die erforderlichen Arbeitsgeräte und Beförderungsmittel zu stellen und die erforderlichen Baustoffe hinzugeben.
Die Polizeibehörde kann die nötigen Maßregeln sofort zwangsweise durchsetzen.
Der Verband leistet den zu Sachbeiträgen nicht verpflichteten Personen nach Billigkeit Ersatz für Schaden, den sie durch ihre Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 erleiden, und der Verbandsvorsteher sorgt nach Billigkeit für Ausgleich unter den Beitragspflichtigen.
Die Aufsichtsbehörde entscheidet über Beschwerden gegen Festsetzungen nach Absatz 3. III. Abschnitt Dienstherrnfähigkeit