Art. 1 Abs. 1 SN-1363Gesetz zur Änderung des Sächsischen Wassergesetzes
Hat der Träger der Unterhaltungslast einen rechts- oder ordnungswidrigen Zustand des Gewässers beseitigt, so haben ihm die für diesen Zustand Verantwortlichen…
§ 83 Abs. 3 SWGGesetz Nr. 714 - Saarländisches Wassergesetz (SWG) Vom 28. Juni 1960 in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juli 2004
1Die untere Wasserbehörde kann Handlungen und Maßnahmen untersagen, wenn diese auf Gewässer einwirken oder einwirken können und dadurch eine Gefährdung der…
§ 4 Abs. 3 BBodSchGGesetz zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten
Der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen…
Art. 6 Abs. 2 32004L0035Die zuständige Behörde kann jederzeit a) von dem Betreiber verlangen, zusätzliche Informationen über einen eingetretenen Schaden vorzulegen, b) alle…
§ 107 Abs. 4 SächsWGPflichten und Befugnisse der Gewässeraufsicht (zu § 101 WHG)
Soweit Gefahren für die Gewässer zu besorgen oder Schäden festzustellen sind, kann insbesondere die Errichtung und der Betrieb von Mess- und Kontrollstellen…