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Zuständige Stellen zur Durchführung des Gesetzes über die soziale Wohnraumförderung (Wohnraumförderungsgesetz – WoFG) vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1885, 1893), sind die Kreisfreien Städte sowie die kreisangehörigen Städte und Gemeinden. Ist eine solche Stadt oder Gemeinde erfüllende Gemeinde einer Verwaltungsgemeinschaft, so erstreckt sich die Zuständigkeit zur Erfüllung dieser Aufgaben auch auf die anderen an der Verwaltungsgemeinschaft beteiligten Gemeinden.
Örtlich zuständig ist die Stelle, in deren Gebiet sich die Wohnung, die Gegenstand der sozialen Wohnraumförderung ist, befindet.
Die Länder führen die soziale Wohnraumförderung als eigene Aufgabe durch. Sie legen das Verwaltungsverfahren fest, soweit dieses Gesetz keine Regelungen trifft.…
Förderung im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung;
Zuständig für die Durchführung dieses Gesetzes sind die nach Landesrecht zuständigen Stellen. Die Landesregierung kann diese Befugnis nach Satz 1 auf die für…
zuständige Behörde im Sinne des Sächsischen Wohnteilhabegesetzes vom 20. März 2024 (SächsGVBl. S. 325), in der jeweils geltenden Fassung,
In § 3 des Gesetzes über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet der sozialen Wohnraumförderung vom 6. Oktober 2013 (SächsGVBl. S. 804) werden die Wörter „des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.