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Vor seiner Schlussentscheidung kann der Wahlprüfungsausschuss von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn seine Prüfung ergeben hat, dass
der Einspruch gemäß § 1 Absatz 1 Satz 2, § 2 Absatz 2 oder Absatz 4 unzulässig ist,
der Einspruch den Vorschriften des § 2 Absatz 3 nicht entspricht und dem Mangel innerhalb einer von der oder dem Ausschussvorsitzenden gesetzten Frist nicht abgeholfen worden ist oder
der Einspruch offensichtlich unbegründet ist.
Von einer mündlichen Verhandlung kann auch abgesehen werden, wenn alle Beteiligten nach § 7 Absatz 1 und 2 auf einen Verhandlungstermin verzichten.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.