Gesetze
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Zu den Verhandlungsterminen sind mindestens eine Woche vorher die Einspruchsführerin oder der Einspruchsführer und der betroffene Abgeordnete, deren oder dessen Wahl angefochten ist, zu laden. Wenn mehrere Personen gemeinschaftlich Einspruch eingelegt haben, genügt die Ladung eines Bevollmächtigten oder eines der Antragsteller.
Die in den Absätzen 1 und 2 Genannten sind Beteiligte an dem Verfahren. Sie haben ein selbständiges Antragsrecht und das Recht auf Einsicht in die Akten des jeweiligen Wahlprüfungsverfahrens im Büro des Landtages.
Die mündliche Verhandlung findet öffentlich statt; §§ 171b, 172 des Gerichtsverfassungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden. Zu Beginn der mündlichen…
Von dem Verhandlungstermin sind gleichzeitig zu benachrichtigen:
Für die Befugnisse der oder des Vorsitzenden in der mündlichen Verhandlung, die Rechte und Pflichten der Zeuginnen, Zeugen und Sachverständigen sowie für…
Die mündliche Verhandlung findet öffentlich statt. § 45 Absatz 2 und 3 des Gesetzes über den Landtag des Saarlandes vom 20. Juni 1973 (Amtsbl. S. 517), zuletzt…
Zu der mündlichen Verhandlung sind die Vertragsparteien und die weiteren Mitglieder der Schiedsstelle zu laden. Die Ladungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen.…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.