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Zuständige Behörde für die Durchführung dieses Gesetzes und der nach § 34 erlassenen Rechtsverordnungen ist der Kommunale Sozialverband Sachsen gemäß § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 12 des Gesetzes über den Kommunalen Sozialverband Sachsen in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Februar 2024 (SächsGVBl. S. 160), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. März 2024 (SächsGVBl. S. 325) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
Aufsichtsbehörde ist das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt.
Die zuständige Behörde ist verpflichtet, der Aufsichtsbehörde alle zwei Jahre über ihre Tätigkeit zu berichten. Diese erstellt insbesondere unter Berücksichtigung der diversitäts- und geschlechtsspezifischen Belange einen zusammenfassenden Tätigkeitsbericht und veröffentlicht ihn.
Der Kommunale Sozialverband Sachsen ist zuständige Behörde oder Stelle für den Vollzug der in § 1 Abs. 2 genannten Vorschriften, soweit nicht aufgrund einer…
Zuständige Behörde im Sinne dieser Verordnung ist der Kommunale Sozialverband Sachsen.
Der Aufsichtsbehörde gemäß § 48 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch stehen die Befugnisse der §§ 113 bis 116 der Sächsischen Gemeindeordnung zu.
Das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt und die Landesdirektion Sachsen können sich jederzeit über die Angelegenheiten der Träger…
Der Kommunale Sozialverband Sachsen nimmt die Aufgaben des Integrationsamtes nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch als Weisungsaufgabe wahr. Er unterliegt der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.