§ 2 Abs. 3 HeilbZuG SNHeilberufezuständigkeitsgesetz
Der Kommunale Sozialverband Sachsen ist zuständige Behörde oder Stelle für den Vollzug der in § 1 Abs. 2 genannten Vorschriften, soweit nicht aufgrund einer…
§ 31 Abs. 1 SächsWTGSächsisches Wohnteilhabegesetz
Zuständige Behörde für die Durchführung dieses Gesetzes und der nach § 34 erlassenen Rechtsverordnungen ist der Kommunale Sozialverband Sachsen gemäß § 3 Absatz…
§ 5 Nr. 2 SächsLErzGGSächsisches Landeserziehungsgeldgesetz
der Kommunale Sozialverband Sachsen als obere Verwaltungsbehörde.
§ 1 Abs. 2 SN-19618Sächsische Gesundheitsfachberufe-Verordnung
Für den Vollzug der in Absatz 1 genannten Vorschriften verbleibt es bei der Zuständigkeit des Kommunalen Sozialverbandes Sachsen nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer…
Art. 61 Nr. 2 Buchst. a SächsVwNGSächsisches Verwaltungsneuordnungsgesetz
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt: „(3) Der Kommunale Sozialverband Sachsen ist zuständige Behörde oder Stelle für den Vollzug der in § 1 Abs. 2…