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In Einrichtungen für Menschen mit psychischen Erkrankungen oder mit Behinderungen, in denen Bewohnerinnen und Bewohner bei der selbstbestimmten und eigenständigen Bewältigung des Alltags unterstützt werden, muss zwischen 6 und 20 Uhr mindestens eine Fachkraft im aktiven Dienst sein. Der Träger ist verpflichtet, jederzeit für eine ausreichende Präsenz von Beschäftigten für weitere Unterstützungsleistungen zu sorgen.
Kann dem selbstgefährdenden Verhalten von Bewohnerinnen und Bewohnern nicht anders als durch freiheitsentziehende Maßnahmen begegnet werden, müssen Vereinbarungen mit Betreuern oder Bevollmächtigten zur Umsetzung und Auswertung der gerichtlich genehmigten Maßnahmen für die mitwirkenden Beschäftigten bestehen. Die Leitung der Einrichtung darf die Verantwortung für die Einhaltung dieser Vereinbarungen und deren regelmäßige Überprüfung nicht an andere Beschäftigte delegieren.
Für die Überprüfung der Erforderlichkeit, Eignung und Angemessenheit sowie die Überwachung der Anwendung freiheitsbeschränkender und freiheitsentziehender…
Alle Leistungserbringer von Hilfen und alle Einrichtungen, bei denen Menschen mit psychischen Erkrankungen wohnen, betreut werden oder untergebracht sind oder…
Die ärztliche Leitung, die Pflegedienstleitung und die leitende Psychologin oder der leitende Psychologe sowie die stellvertretenden Leitungskräfte der…
In Einrichtungen für Menschen mit psychischen Erkrankungen oder mit Behinderungen gilt für Personen, die für Aufgaben mit Kontakt zu den Bewohnerinnen und…
Die Beschäftigten der nichtöffentlichen Krankenhausträger, zu deren Aufgaben der Vollzug der Unterbringung gehört, werden durch die Aufsichtsbehörde…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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