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Als Leitung einer Einrichtung für Menschen mit psychischen Erkrankungen oder mit Behinderungen dürfen nur fachlich geeignete Personen beschäftigt werden, die
die Qualifikation einer Fachkraft gemäß § 25 Absatz 1 oder 2 besitzen und
eine mindestens zweijährige hauptberufliche Tätigkeit als Fachkraft in einer Einrichtung, einer anbieterverantworteten ambulant betreuten Wohngemeinschaft oder in einem psychiatrischen Krankenhaus nachweisen können.
Ein nachgewiesener Lehrgang für leitende Funktionen von mindestens 460 Präsenzstunden mit theoretischem und praktischem Unterricht verkürzt die erforderliche zweijährige hauptberufliche Tätigkeit um ein Jahr. Dasselbe gilt für einen psychologischen, pädagogischen, gesundheits-, rehabilitations- oder pflegewissenschaftlichen Masterabschluss und für einen vergleichbaren Diplomabschluss.
Bei Fachkräften mit erfolgreichem Abschluss einer Weiterbildung, die sie als Fachkraft für Leitungsaufgaben in Gesundheitseinrichtungen oder als Fachpflegeexpertin oder Fachpflegeexperte für Leitungsaufgaben in Pflegeeinrichtungen im Sinne der Weiterbildungsverordnung Gesundheitsfachberufe ausweist, entfällt die Voraussetzung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2.
Bei Fachkräften mit erfolgreichem Abschluss einer Weiterbildung, die sie als Fachkraft für Leitungsaufgaben in Gesundheitseinrichtungen oder als…
durch eine mindestens zweijährige hauptberufliche Tätigkeit in einer Einrichtung nach dem Saarländischen Wohn-, Betreuungs- und Pflegequalitätsgesetz oder in…
Die Einrichtungsleitung, die verantwortliche Pflegefachkraft im Sinne des § 71 Absatz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch und die zur Leistungserbringung…
Die Einrichtung muss unter der Leitung einer persönlich geeigneten Person stehen (Einrichtungsleitung). Sie soll in der Regel eine mindestens zweijährige…
Pädagogische Fachkräfte zur Leitung einer Einrichtung sollen über eine der in § 5 Absatz 1 und 2 genannten Berufsqualifikationen verfügen. § 5 Absatz 3 gilt…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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