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In Einrichtungen müssen Wohn-, Aufenthalts-, Therapie- und Wirtschaftsräume, Verkehrsflächen sowie die sanitären und technischen Anlagen, die von Bewohnerinnen und Bewohnern genutzt werden, im Sinne von § 3 des Sächsischen Inklusionsgesetzes barrierefrei sein. Die Wohnräume der Bewohnerinnen und Bewohner sowie die zugehörigen Sanitärräume müssen den Planungsempfehlungen der DIN 18040-2, Barrierefreies Bauen – Planungsgrundlagen – Teil 2: Wohnungen, Ausgabe September 2011, die bei der Beuth-Verlag GmbH, Berlin, zu beziehen und bei der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert niedergelegt ist, zu Anforderungen an barrierefrei und uneingeschränkt mit dem Rollstuhl nutzbaren Wohnungen entsprechen, sofern die Konzeption der Einrichtung und die Bewohnerstruktur im Einzelfall keinen Verzicht auf diese Anforderung rechtfertigen. Die Anforderungen an die Barrierefreiheit gelten nicht für Räume, die ausschließlich für das Personal zugänglich sind.
Die bauliche und räumliche Gestaltung sowie Ausstattung der Gebäude und Räume hat der fachlichen Konzeption Rechnung zu tragen sowie die pflegerischen,…
Die Gestaltung der Wohn- und Gemeinschaftsräume muss sich im Hinblick auf Wohnlichkeit, Raumangebot, Sicherheit, Barrierefreiheit, Möglichkeiten der…
Zur Erhaltung einer weitgehenden Selbstständigkeit der Bewohnerinnen und Bewohner und zur sach- und zeitgerechten Sicherung ihrer Versorgung ist eine allgemeine…
In Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen müssen die Wohnungen eines Geschosses barrierefrei erreichbar sein; diese Verpflichtung kann auch durch barrierefrei…
1In Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen müssen die Wohnungen eines Geschosses barrierefrei erreichbar sein; diese Verpflichtung kann auch durch barrierefrei…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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