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Einrichtungen im Sinne des § 1a Absatz 1 und 2 des Saarländischen Wohn-, Betreuungs- und Pflegequalitätsgesetzes dürfen nur betrieben werden, wenn sie die Mindestanforderungen dieser Verordnung erfüllen, soweit nicht § 8 etwas anderes bestimmt.
Die bauliche und räumliche Gestaltung von stationären Einrichtungen muss darauf ausgerichtet sein, den Bewohnerinnen und Bewohnern entsprechend ihren Bedürfnissen ein selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen sowie ein Höchstmaß an Mobilität zu erhalten und zu fördern. Die baulichen und räumlichen Anforderungen müssen sich grundsätzlich am fachlichen Konzept der Einrichtung und der vorgesehenen Zielgruppe der Bewohnerinnen und Bewohner orientieren.
Zur Erhaltung einer weitgehenden Selbstständigkeit der Bewohnerinnen und Bewohner und zur sach- und zeitgerechten Sicherung ihrer Versorgung ist eine allgemeine Zugänglichkeit durch Barrierefreiheit im Gebäude und um das Gebäude herum zu gewährleisten; darüber hinaus sind mindestens 25 Prozent der Plätze rollstuhlgerecht auszustatten.
Stationäre Einrichtungen müssen über eine für die Betreuung und Pflege sowie die Sicherheit der Bewohnerinnen und Bewohner erforderliche und dem allgemein anerkannten Stand der fachlichen Erkenntnisse entsprechende räumliche, bauliche und technische Ausstattung verfügen. Handläufe müssen an beiden Seiten der Flure angebracht sein.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter einer zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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