Art. 13 Abs. 2 Satz 3 Nr. 39 SN-5394Gesetz über Maßnahmen zur Sicherung der öffentlichen Haushalte 2001 und 2002 im Freistaat Sachsen (Haushaltsbegleitgesetz 2001 und 2002) und zur Änderung der Vorläufigen Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen
§ 117 erhält folgende Fassung: „§ 117 Übergangsvorschrift Für den Vermögensbestand bis zum 31. Dezember 2006 ist abweichend von den § 80 Abs. 2 und § 86 ein…
§ 29 Abs. 2 SVHVVerordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung
Stellt der Versicherungsträger eine Bilanz auf, tritt diese an die Stelle der Vermögensrechnung. Die wesentlichen Veränderungen während des Haushaltsjahrs sind…
§ 63 Abs. 8 SN-13864Sächsische Kommunalhaushaltsverordnung
§ 40 Absatz 2 Satz 3 und § 61 Absatz 6 Satz 2 dürfen beginnend mit dem letzten noch nicht festgestellten Jahresabschluss angewendet werden. Ersatzwert im Sinne…
§ 86 BHOBundeshaushaltsordnung
In der Vermögensrechnung sind der Bestand des Vermögens und der Schulden zu Beginn des Haushaltsjahres, die Veränderungen während des Haushaltsjahres und der…
§ 36 Abs. 9 SN-13864Sächsische Kommunalhaushaltsverordnung
Die auf den vorhergehenden Jahresabschluss angewandten Ansatzmethoden sind beizubehalten. § 37 Absatz 2 gilt entsprechend.