§ 52 LHOGesetz Nr. 938 betreffend Haushaltsordnung des Saarlandes (LHO) Vom 3. November 1971 in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 1999
Nutzungen und Sachbezüge dürfen Angehörigen des öffentlichen Dienstes nur gegen angemessenes Entgelt gewährt werden, soweit nicht durch Gesetz oder Tarifvertrag…
§ 52 BHOBundeshaushaltsordnung
Nutzungen und Sachbezüge dürfen Angehörigen des öffentlichen Dienstes nur gegen angemessenes Entgelt gewährt werden, soweit nicht durch Gesetz oder Tarifvertrag…
§ 52 NRW-27976Landeshaushaltsordnung (LHO)
Nutzungen und Sachbezüge dürfen Angehörigen des öffentlichen Dienstes nur gegen angemessenes Entgelt gewährt werden, soweit nicht durch Gesetz oder Tarifvertrag…
§ 12 Abs. 1 Nr. 2 SächsNTVOSächsische Nebentätigkeitsverordnung
bei anderen als den in Nummer 1 genannten Nebentätigkeiten, wenn ein dienstliches Interesse bei der Erteilung der Genehmigung bestätigt wurde und die Erhebung…
§ 18 Abs. 4 SBesGSaarländisches Besoldungsgesetz (SBesG) Vom 13. Oktober 2021*
Die zu § 52 Satz 3 der Haushaltsordnung des Saarlandes erlassenen Vorschriften über Landesdienstwohnungen gelten für die Gemeinden, die Gemeindeverbände und die…