§ 75 BHOBundeshaushaltsordnung
Alle Buchungen sind zu belegen.
§ 75 LHOGesetz Nr. 938 betreffend Haushaltsordnung des Saarlandes (LHO) Vom 3. November 1971 in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 1999
Alle Buchungen sind zu belegen.
§ 75 NRW-27976Landeshaushaltsordnung (LHO)
Alle Buchungen sind zu belegen.
§ 33 Abs. 1 HGrGGesetz über die Grundsätze des Haushaltsrechts des Bundes und der Länder
Über Zahlungen ist nach der im Haushaltsplan oder sonst vorgesehenen Ordnung in zeitlicher Folge Buch zu führen. Das für die Finanzen zuständige Ministerium…
§ 5 SVRVVerordnung über den Zahlungsverkehr, die Buchführung und die Rechnungslegung in der Sozialversicherung
Alle Buchungen müssen belegt sein; bei Eröffnungs- und Abschlußbuchungen kann von diesem Grundsatz abgewichen werden. Es ist sicherzustellen, daß eine…