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In der Haushaltsrechnung sind die Einnahmen und Ausgaben nach der in § 71 bezeichneten Ordnung den Ansätzen des Haushaltsplans unter Berücksichtigung der Haushaltsreste und der Vorgriffe gegenüberzustellen.
Bei den einzelnen Titeln und entsprechend bei den Schlusssummen sind besonders anzugeben
bei den Einnahmen
die Ist-Einnahmen,
die zu übertragenden Einnahmereste,
die Summe der Ist-Einnahmen und der zu übertragenden Einnahmereste,
die veranschlagten Einnahmen,
die aus dem Vorjahr übertragenen Einnahmereste,
die Summe der veranschlagten Einnahmen und der übertragenen Einnahmereste,
der Mehr- oder Minderbetrag der Summe aus Buchstabe c gegenüber der Summe aus Buchstabe f,
bei den Ausgaben
die Ist-Ausgaben,
die zu übertragenden Ausgabereste oder die Vorgriffe,
die Summe der Ist-Ausgaben und der zu übertragenden Ausgabereste oder Vorgriffe
die veranschlagten Ausgaben
die aus dem Vorjahr übertragenen Ausgabereste oder die Vorgriffe,
die Summe der veranschlagten Ausgaben und der übertragenen Ausgabereste oder der Vorgriffe,
der Mehr- oder Minderbetrag der Summe aus Buchstabe c gegenüber der Summe aus Buchstabe f,
der Betrag der über- oder außerplanmäßigen Ausgaben sowie der Vorgriffe.
Für die jeweiligen Titel und entsprechend für die Schlusssummen ist die Höhe der eingegangenen Verpflichtungen und der Geldforderungen besonders anzugeben, soweit nach § 71 Abs. 2 die Buchführung angeordnet worden ist.
die Summe der Ist-Ausgaben und der zu übertragenden Ausgabereste oder der Vorgriffe,
die Summe der Ist-Ausgaben und der zu übertragenden Ausgabereste oder Vorgriffe,
die Summe der Ist-Ausgaben und der zu übertragenden Ausgabereste oder der Vorgriffe,
In der Haushaltsrechnung sind Einnahmen und Ausgaben in der Gliederung des von den Versicherungsträgern jeweils angewandten Kontenrahmens den Ansätzen des…
die aus dem Vorjahr übertragenen Einnahmereste und Ausgabereste,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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