§ 38 HGrG
In der kameralen Haushaltsrechnung sind die Einnahmen und Ausgaben nach der in § 33 bezeichneten Ordnung den Ansätzen des Haushaltsplans unter Berücksichtigung der Einnahme- und Ausgabereste (Haushaltsreste) und der Vorgriffe gegenüberzustellen.
In kameralen Haushalten sind bei den einzelnen Titeln und entsprechend bei den Schlusssummen besonders anzugeben: Für doppisch basierte Haushalte sind die §§ 7a, 37 Absatz 3 und 4 sowie § 49a entsprechend anzuwenden.
bei den Einnahmen:
die Ist-Einnahmen,
die zu übertragenden Einnahmereste,
die Summe der Ist-Einnahmen und der zu übertragenden Einnahmereste,
die vermögenswirksamen Beträge der Ist-Einnahmen, soweit eine Vermögensbuchführung besteht,
die veranschlagten Einnahmen,
die aus dem Vorjahr übertragenen Einnahmereste,
die Summe der veranschlagten Einnahmen und der übertragenen Einnahmereste,
der Mehr- oder Minderbetrag der Summe aus Buchstabe c gegenüber der Summe aus Buchstabe g;
bei den Ausgaben:
die Ist-Ausgaben,
die zu übertragenden Ausgabereste oder die Vorgriffe,
die Summe der Ist-Ausgaben und der zu übertragenden Ausgabereste oder der Vorgriffe,
die vermögenswirksamen Beträge der Ist-Ausgaben, soweit eine Vermögensbuchführung besteht,
die veranschlagten Ausgaben,
die aus dem Vorjahr übertragenen Ausgabereste oder die Vorgriffe,
die Summe der veranschlagten Ausgaben und der übertragenen Ausgabereste oder der Vorgriffe,
der Mehr- oder Minderbetrag der Summe aus Buchstabe c gegenüber der Summe aus Buchstabe g,
der Betrag der über- oder außerplanmäßigen Ausgaben sowie der Vorgriffe.
Für die jeweiligen Ausgaben und entsprechend für die Schlußsummen ist die Höhe der eingegangenen Verpflichtungen und Geldforderungen besonders anzugeben, soweit sie nach § 33 Satz 2 der Buchführung unterliegen.