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In dem Haushaltsabschluss sind nachzuweisen a) das kassenmäßige Jahresergebnis nach § 82 Nr. 1 Buchst. c, b) das kassenmäßige Gesamtergebnis nach § 82 Nr. 1 Buchst. e; a) die aus dem Vorjahr übertragenen Einnahmereste und Ausgabereste, b) die in das folgende Haushaltsjahr zu übertragenden Einnahmereste und Ausgabereste, c) der Unterschied aus Buchstabe a und Buchstabe b, d) das rechnungsmäßige Jahresergebnis aus Nummer 1 Buchst. a und Nummer 2 Buchst. c, e) das rechnungsmäßige Gesamtergebnis aus Nummer 1 Buchst. b und Nummer 2 Buchst. b;
die Höhe der eingegangenen Verpflichtungen und der Geldforderungen, soweit nach § 71 Abs. 2 die Buchführung angeordnet worden ist.
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