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In dem Haushaltsabschluss sind nachzuweisen:
die aus dem Vorjahr übertragenen Einnahmereste und Ausgabereste,
die in das folgende Haushaltsjahr zu übertragenden Einnahmereste und Ausgabereste,
der Unterschied aus Buchstabe a und Buchstabe b,
das rechnungsmäßige Jahresergebnis aus Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 Buchstabe c,
das rechnungsmäßige Gesamtergebnis aus Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 Buchstabe b;
die Höhe der eingegangenen Verpflichtungen und Geldforderungen, soweit nach § 71 Abs. 2 die Buchführung angeordnet worden ist.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben einer.
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