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In dem Haushaltsabschluss sind nachzuweisen: 1. a) das kassenmäßige Jahresergebnis nach § 82 Nr. 1 Buchstabe c, b) das kassenmäßige Gesamtergebnis nach § 82 Nr. 1 Buchstabe e; 2. a) die aus dem Vorjahr übertragenen Einnahmereste und Ausgabereste, b) die in das folgende Haushaltsjahr zu übertragenden Einnahmereste und Ausgabereste, c) der Unterschied aus Buchstabe a und Buchstabe b, d) das rechnungsmäßige Jahresergebnis aus Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 Buchstabe c, e) das rechnungsmäßige Gesamtergebnis aus Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 Buchstabe b.
das kassenmäßige Gesamtergebnis nach § 82 Nr. 1 Buchstabe e;
das kassenmäßige Gesamtergebnis nach § 82 Nr. 1 Buchstabe e;
Der kassenmäßige Abschluß und der Haushaltsabschluß sind in einem Bericht zu erläutern.
In dem kassenmäßigen Abschluss sind nachzuweisen: 1. a) die Summe der Ist-Einnahmen, b) die Summe der Ist-Ausgaben, c) der Unterschied aus Buchstabe a und…
Der kassenmäßige Abschluss und der Haushaltsabschluss sind in einem Bericht zu erläutern.
die Einnahmen und Ausgaben sowie den Bestand an Sondervermögen und Rücklagen,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben einer.
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