§ 92 Abs. 1 BHOBundeshaushaltsordnung
Der Bundesrechnungshof prüft die Betätigung des Bundes bei Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts, an denen der Bund unmittelbar oder mittelbar…
§ 92 Abs. 1 LHOGesetz Nr. 938 betreffend Haushaltsordnung des Saarlandes (LHO) Vom 3. November 1971 in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 1999
Der Rechnungshof prüft die Betätigung des Landes bei Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts, an denen das Land unmittelbar oder mittelbar beteiligt…
§ 44 Abs. 1 HGrGGesetz über die Grundsätze des Haushaltsrechts des Bundes und der Länder
Der Rechnungshof prüft die Betätigung des Bundes oder des Landes bei Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts, an denen der Bund oder das Land…
§ 92 Abs. 1 NRW-27976Landeshaushaltsordnung (LHO)
Der Landesrechnungshof prüft die Betätigung des Landes bei Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts, an denen das Land unmittelbar oder mittelbar…
§ 32 Abs. 2 SN-19075Staatsvertrag über den Mitteldeutschen Rundfunk (MDR)
Die Rechnungshöfe prüfen die Wirtschaftsführung bei solchen Unternehmen des privaten Rechts, an denen der MDR unmittelbar, mittelbar oder zusammen mit anderen…