§ 94 Abs. 1 BHOBundeshaushaltsordnung
Der Bundesrechnungshof bestimmt Zeit und Art der Prüfung und läßt erforderliche örtliche Erhebungen durch Beauftragte vornehmen.
§ 94 Abs. 1 LHOGesetz Nr. 938 betreffend Haushaltsordnung des Saarlandes (LHO) Vom 3. November 1971 in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 1999
Der Rechnungshof bestimmt Zeit und Art der Prüfung und lässt erforderliche örtliche Erhebungen durch Beauftragte vornehmen.
§ 94 Abs. 1 NRW-27976Landeshaushaltsordnung (LHO)
Der Landesrechnungshof bestimmt Zeit und Art der Prüfung und lässt erforderliche örtliche Erhebungen durch Beauftragte vornehmen.
§ 109 Abs. 2 LHOGesetz Nr. 938 betreffend Haushaltsordnung des Saarlandes (LHO) Vom 3. November 1971 in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 1999
Die Rechnung ist, unbeschadet einer Prüfung durch den Rechnungshof nach § 111, von der durch Gesetz oder Satzung bestimmten Stelle zu prüfen. Die…
§ 114 Abs. 1 LMG NRWLandesmediengesetz Nordrhein-Westfalen
Der Landesrechnungshof bestimmt Zeit und Art der Prüfung. Erhebungen bei der LfM kann er durch Beauftragte vornehmen lassen. Soweit erforderlich, kann er…