§ 94 LHO
Zeit und Art der Prüfung
(1)
Der Rechnungshof bestimmt Zeit und Art der Prüfung und lässt erforderliche örtliche Erhebungen durch Beauftragte vornehmen.
(2)
Der Rechnungshof kann Sachverständige hinzuziehen.
Der Rechnungshof bestimmt Zeit und Art der Prüfung und lässt erforderliche örtliche Erhebungen durch Beauftragte vornehmen.
Der Rechnungshof kann Sachverständige hinzuziehen.