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Beamte im Gerichtsvollzieherdienst sind auch zuständig,
Wechsel- und Scheckproteste aufzunehmen,
Siegelungen und Entsiegelungen im Auftrag des Gerichts oder des Insolvenzverwalters vorzunehmen,
(aufgehoben)
ein Inventar im Auftrag des Gerichts oder Insolvenzverwalters aufzunehmen,
freiwillige Versteigerungen von beweglichen Sachen und von Früchten, die vom Boden noch nicht getrennt sind, durchzuführen,
öffentliche Verpachtungen an den Meistbietenden im Auftrag des Gerichts vorzunehmen,
das tatsächliche Angebot einer Leistung zu beurkunden oder die geschuldete Leistung tatsächlich anzubieten.
Die Beamten im Gerichtsvollzieherdienst können den Auftrag zu einer freiwilligen Versteigerung oder Verpachtung nach ihrem Ermessen ablehnen.
§ 155 des Gerichtsverfassungsgesetzes gilt auch in den dort nicht aufgeführten Angelegenheiten entsprechend. Fünfter Abschnitt Dienstaufsicht, Justizverwaltungsangelegenheiten, Amtstracht
Diese Vorschrift verdrängt eine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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