Gesetze
Gesetz wird geladen …
Mit den Aufgaben eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle kann ein Beamter des mittleren oder gehobenen Justizdienstes betraut werden.
Geeignete Justizangestellte und in der Ausbildung befindliche Beamte können zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu stellvertretenden Urkundsbeamten bestellt werden. Ein Justizangestellter, der zum stellvertretenden Urkundsbeamten bestellt wird, ist vom Behördenvorstand allgemein zu vereidigen. Die Eidesformel lautet: „Ich schwöre, dass ich die Pflichten eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle getreulich erfüllen werde, so wahr mir Gott helfe.“ § 64 Abs. 2 und 3, § 66 der Strafprozessordnung gelten entsprechend.
Das Ministerium der Justiz bestimmt durch Rechtsverordnung In der Rechtsverordnung können bestimmte Aufgaben des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle den Beamten des gehobenen Dienstes vorbehalten werden.
wer die stellvertretenden Urkundsbeamten bestellt,
unter welchen Voraussetzungen diese Bestellung erfolgen darf,
welche Aufgaben dem stellvertretenden Urkundsbeamten zugewiesen werden dürfen und
welche Bedienstete mit der vorübergehenden Wahrnehmung von Aufgaben eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle betraut werden können.
In dringenden Fällen kann der Richter oder Rechtspfleger in Ermangelung eines Urkundsbeamten oder stellvertretenden Urkundsbeamten auch eine andere Person als Urkundsbeamten heranziehen, wenn die Heranziehung nach den Verfahrensvorschriften vorgeschrieben oder zugelassen ist. Der Richter oder Rechtspfleger soll den Heranzuziehenden über die wahrzunehmenden Aufgaben belehren und ihn auf deren gewissenhafte Erfüllung und auf Amtsverschwiegenheit verpflichten.