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Im Ehrenverfahren kann erkannt werden auf In den Fällen des Satzes 1 Nummer 5 bis 7 bestimmt der Ehrenausschuss einen Zeitraum von mindestens drei und von höchstens sieben Jahren, innerhalb dessen eine erneute Eintragung oder Aufnahme zu versagen ist. Auf eine Maßnahme nach den Nummern 1, 3 oder 4 kann neben einer Maßnahme nach Nummer 2 erkannt werden. Eine Maßnahme nach Nummer 4 schließt die Folgen einer Maßnahme nach Nummer 3 in sich ein.
Verweis,
Geldbuße bis 30 000 Euro,
Verlust der Fähigkeit, Ämter in der jeweiligen Kammer zu bekleiden,
die Aberkennung des Wahlrechts und der Wählbarkeit zu den Organen der jeweiligen Kammer, ihren Ausschüssen und Einrichtungen für eine Dauer von bis zu fünf Jahren,
Löschung der Eintragung aus der jeweiligen Liste,
Löschung der Eintragung aus dem jeweiligen Auswärtigenverzeichnis und Verbot, im Saarland die Berufsbezeichnung nach § 1 Absatz 1 oder § 20 Absatz 1 zu führen oder nach § 2 Absatz 2, § 66 Absatz 3 Nummer 1 der Landesbauordnung oder § 29c als Bauvorlageberechtigte oder Bauvorlageberechtigter tätig zu werden,
Ausschluss eines freiwilligen Mitglieds aus der Ingenieurkammer.
Gegenüber Gesellschaften kann der Ehrenausschuss erkennen auf
Verweis,
Geldbuße bis 60 000 Euro,
Löschung der Eintragung aus dem jeweiligen Gesellschaftsverzeichnis,
Verbot gegenüber einer auswärtigen Gesellschaft, die Berufsbezeichnung nach § 2 Absatz 1 oder § 21 Absatz 1 zu führen.
Sind seit einer Berufspflichtverletzung mehr als fünf Jahre verstrichen, so sind Maßnahmen im Ehrenverfahren nicht mehr zulässig. Verstößt die Tat auch gegen ein Strafgesetz, so endet die Frist nicht vor der Verjährung der Strafverfolgung. Ist vor Ablauf der Frist ein Ehrenverfahren oder wegen desselben Sachverhalts ein Strafverfahren oder ein Disziplinarverfahren eingeleitet worden, so ist die Frist für die Dauer des Verfahrens gehemmt. Für den Beginn, das Ruhen und die Unterbrechung der Verjährung gelten die §§ 78a bis 78c des Strafgesetzbuchs entsprechend.
Hat ein Gericht oder eine Behörde wegen desselben Verhaltens bereits eine Strafe, Geldbuße, Disziplinarmaßnahme oder ein Ordnungsmittel verhängt, so ist von einer Maßnahme nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 oder Absatz 2 Nummer 1 oder 2 abzusehen, es sei denn, dass diese Maßnahme zusätzlich erforderlich ist, um zur Erfüllung der Berufspflichten anzuhalten und das Ansehen des Berufsstandes zu wahren.
Geldbußen fließen der jeweiligen Kammer zu. Teil 4 Europäischer Berufsausweis, Vorwarnmechanismus
Auf eine Maßnahme nach Absatz 1 Nummer 5 darf nur erkannt werden, wenn die Berufspflichten nach § 3 oder die Pflichten nach § 4 gröblich und wiederholt verletzt…
Die §§ 29, 30 und 31 Absatz 3 bis 8 finden auf Gesellschaften nach den §§ 9 bis 11 entsprechende Anwendung. Auf folgende Maßnahmen kann erkannt werden:
Entziehung der Ehrenmitgliedschaft nach § 13 Absatz 3.
Ist eine Person nach Absatz 1 Satz 1 in einem Straf- oder Bußgeldverfahren rechtskräftig freigesprochen worden, darf wegen des Sachverhaltes, der Gegenstand der…
Die §§ 29, 30 und 31 Absatz 2 bis 8 finden auf Gesellschaften nach den §§ 9 bis 11 entsprechende Anwendung. Auf folgende Maßnahmen kann erkannt werden:
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.