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Die Eintragung in die Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure ist zu versagen, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die antragstellende Person nicht die für den jeweiligen Beruf erforderliche Zuverlässigkeit besitzt.
Die Eintragung ist auch während des von dem Ehrenausschuss gemäß § 52 Absatz 1 Satz 2 festgesetzten Zeitraums zu versagen.
Die Eintragung in die Liste nach § 5 Absatz 1 ist einem Antragsteller trotz des Vorliegens der Eintragungsvoraussetzungen gemäß § 5 Absatz 2 oder Absatz 9 zu…
Die Eintragung ist trotz des Vorliegens der Eintragungsvoraussetzungen nach § 3a Absatz 1 oder § 5 Absatz 9 zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme…
Eine Eintragung in das Verzeichnis ist trotz Vorliegens der Voraussetzungen zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Antragstellerin oder…
Die Eintragung in das Verzeichnis ist trotz Vorliegens der Voraussetzungen zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Antragstellerin oder…
Die Eintragung ist auch während des von dem Ehrenausschuss gemäß § 52 Absatz 1 Satz 2 festgesetzten Zeitraums zu versagen.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.