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Die während eines Kalendermonats geleisteten Zeiten eines Bereitschaftsdienstes werden entsprechend der durchschnittlich anfallenden tatsächlichen Inanspruchnahme während des Bereitschaftsdienstes wie folgt berücksichtigt: StufeDurchschnittlich anfallende tatsächliche InanspruchnahmeBerücksichtigung zuIbis zu 25 %60 %IImehr als 25 %75 %IIImehr als 40 %90 % Die tatsächliche Inanspruchnahme während des Bereitschaftsdienstes ist damit abgegolten.
Die Anspruchsberechtigten werden jeweils einer der in Absatz 1 Satz 1 genannten Stufen zugeordnet. Die Zuordnung richtet sich nach der jeweils durchschnittlich anfallenden tatsächlichen Inanspruchnahme aller Anspruchsberechtigten in einer Abteilung oder Sektion während aller Bereitschaftsdienste der betroffenen Dienstgradgruppen. Der Berechnung werden drei zusammenhängende Kalendermonate zugrunde gelegt. Nicht berücksichtigt werden Zeiten einer Tätigkeit, für die Gebühren nach der Gebührenordnung für Ärzte oder nach der Gebührenordnung für Zahnärzte berechnet werden können. Die Zuordnung ist mindestens einmal jährlich zu überprüfen. Sie kann nur mit Wirkung für die Zukunft geändert werden.
Zeiten eines Bereitschaftsdienstes werden entsprechend der durchschnittlich anfallenden tatsächlichen Inanspruchnahme pauschal berücksichtigt. Zeiten einer…
Zulagefähig sind nur Zeiten einer tatsächlichen Dienstausübung; Bereitschaftsdienst, der zu ungünstigen Zeiten geleistet wird, ist voll zu berücksichtigen.…
Als Mehrarbeitsstunde im Sinne der §§ 17, 18 Abs. 1 und § 19 gilt die volle Zeitstunde. Abweichend von Satz 1 wird eine Stunde Bereitschaftsdienst nur…
Die Zeit des Bereitschaftsdienstes einschließlich der in diese Zeit fallenden Einsätze oder sonstigen dienstlichen Tätigkeiten wird in vollem Umfange auf die…
Bei Dienst in Bereitschaft wird eine Stunde Mehrarbeit nur entsprechend der erfahrungsgemäß bei der betreffenden Tätigkeit durchschnittlich anfallenden…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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