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Bereitschaftsdienst ist die Zeitspanne, in der die Pflicht besteht, ohne ständig zur Dienstleistung verpflichtet zu sein, sich an einer von der oder dem Vorgesetzten bestimmten Stelle zu einem jederzeitigen unverzüglichen Einsatz aufzuhalten, um im Bedarfsfall den Dienst aufzunehmen, wenn erfahrungsgemäß mit einer dienstlichen Inanspruchnahme zu rechnen ist.
Die Zeit des Bereitschaftsdienstes einschließlich der in diese Zeit fallenden Einsätze oder sonstigen dienstlichen Tätigkeiten wird in vollem Umfange auf die regelmäßige Arbeitszeit nach § 2 Absatz 2 angerechnet und ist, sofern dringende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, durch Freizeitausgleich abzugelten.