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Ein Datenanbieter, der Daten verbreiten will, bedarf der Zulassung.
Nachträgliche Änderungen der Zulassung sind zulässig, wenn dies erforderlich ist, um die Einhaltung der Zulassungsvoraussetzungen im Falle nachträglich eingetretener Tatsachen oder einer geänderten Rechtsvorschrift sicherzustellen.
Die Erlaubnis wird unbeschadet privater Rechte Dritter erteilt.
die Voraussetzungen, auf denen die Zulassung beruhte, nicht mehr erfüllt;
Absatz 1 gilt entsprechend für die Zulassung als Datenanbieter. Die Pflichten des Datenanbieters nach § 17 Abs. 1 und § 19 Abs. 1 gelten bis zum Inkrafttreten…
Die Bundesanstalt kann die Zulassung unter Auflagen erteilen, die sich im Rahmen des mit diesem Gesetz oder mit der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 verfolgten…
ist Verbreiten:das Inverkehrbringen oder das Zugänglichmachen der Daten für Dritte.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.