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Will ein Datenanbieter eine sensitive Anfrage bedienen, bedarf er der Erlaubnis. Dies gilt auch, wenn er Daten eines hochwertigen Erdfernerkundungssystems ohne Anfrage verbreiten will.
Die Erlaubnis nach Absatz 1 ist zu erteilen, wenn das Verbreiten der Daten im Einzelfall die wesentlichen Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland nicht gefährdet, das friedliche Zusammenleben der Völker nicht und die auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland nicht erheblich stört.
Die zuständige Behörde soll über den Antrag auf Erlaubnis spätestens einen Monat nach Eingang entscheiden.
Die Erlaubnis wird unbeschadet privater Rechte Dritter erteilt.
Ein Datenanbieter, der Daten verbreiten will, bedarf der Zulassung.
Die Zulassung ist zu erteilen, wenn
vorübergehend das Verbreiten von Daten untersagen.
ist Verbreiten:das Inverkehrbringen oder das Zugänglichmachen der Daten für Dritte.
soweit das Verbreiten der Daten vom Bundesgebiet aus erfolgt.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.