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Im Sinne dieses Gesetzes
ist Betreiber:wer das Erdfernerkundungssystem in eigener Verantwortung steuert;
sind Daten:Signale eines Sensors oder mehrerer Sensoren eines Orbital- oder Transportsystems und alle daraus abgeleiteten Produkte, unabhängig vom Grad ihrer Verarbeitung und der Art ihrer Speicherung oder Darstellung; Datum im Sinne des § 27 ist jede Einzelangabe;
ist Datenanbieter:wer Daten, die von einem hochwertigen Erdfernerkundungssystem erzeugt worden sind, verbreitet;
ist ein hochwertiges Erdfernerkundungssystem:ein raumgestütztes Transport- oder Orbitalsystem, einschließlich des Bodensegments, mit dem Daten über die Erde erzeugt werden, soweit dessen Sensor oder Sensoren selbst oder in Kombination mit einem oder mehreren anderen Sensoren technisch in der Lage ist, Daten mit besonders hohem Informationsgehalt im Sinne von Absatz 2 zu erzeugen;
ist ein Sensor:ein Teil eines raumgestützten Erdfernerkundungssystems, das elektromagnetische Wellen aller Spektralbereiche oder gravimetrische Felder aufzeichnet;
ist Verbreiten:das Inverkehrbringen oder das Zugänglichmachen der Daten für Dritte.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Bestimmungen zu erlassen, unter welchen Voraussetzungen Daten einen besonders hohen Informationsgehalt haben. Der Informationsgehalt ist dabei zu bestimmen nach Bei Mikrowellen- oder Radarsensoren ist der Informationsgehalt auch zu bestimmen nach Die Bestimmungen berücksichtigen die möglichen Auswirkungen, die ein Verbreiten von Daten mit besonders hohem Informationsgehalt auf die wesentlichen Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland, das friedliche Zusammenleben der Völker und die auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland hat.
der geometrischen Auflösung,
der spektralen Abdeckung,
der Zahl der Spektralkanäle und der spektralen Auflösung,
der radiometrischen Auflösung und
der zeitlichen Auflösung.
den Polarisationsmerkmalen und
der Phasengeschichte.
Ein Sensor eines Erdfernerkundungssystems ist alleine oder in Kombination mit einem oder mehreren Sensoren technisch in der Lage, Daten mit besonders hohem…
Im Sinne dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen der Absätze 2 bis 10.
(weggefallen)
bei der Anwendung informationstechnischer Systeme, Komponenten oder Prozesse;
Für diese Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen der Absätze 2 bis 33.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.