Gesetze
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Die zuständige Behörde kann gegenüber dem Datenanbieter im Einzelfall diejenigen Maßnahmen anordnen, die zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Pflichten erforderlich sind. Sie kann insbesondere
verlangen, das Verbreiten der Daten dem Stand der Technik anzupassen, oder
vorübergehend das Verbreiten von Daten untersagen.
Will ein Datenanbieter eine sensitive Anfrage bedienen, bedarf er der Erlaubnis. Dies gilt auch, wenn er Daten eines hochwertigen Erdfernerkundungssystems ohne…
Der Datenanbieter hat dem Anfragenden die Aufbewahrung der Daten und die Möglichkeit der behördlichen Einsichtnahme mitzuteilen.
ist Verbreiten:das Inverkehrbringen oder das Zugänglichmachen der Daten für Dritte.
das mit den Daten dargestellte Zielgebiet,
Die für Datenvermittlungsdienste zuständigen Behörden sind befugt, von den Anbietern von Datenvermittlungsdiensten oder ihren gesetzlichen Vertretern alle…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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