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1Die Ortspolizeibehörden sind verpflichtet, dafür zu sorgen, dass Abfälle nicht ohne Genehmigung außerhalb der dafür zugelassenen Abfallentsorgungsanlagen entsorgt werden. 2Sie sind verpflichtet, die ordnungsgemäße Entsorgung rechtswidrig gelagerter oder abgelagerter Abfälle anzuordnen und durchzusetzen. 3§ 29a Absatz 1 Satz 2 bis 7 findet entsprechende Anwendung.
1Kommt die Ortspolizeibehörde einer Weisung des für Abfallwirtschaft zuständigen Ministeriums nach § 34 nicht nach, so kann es die erforderlichen Maßnahmen anstelle und auf Kosten der Ortspolizeibehörde selbst durchführen oder die Durchführung einem Dritten übertragen. 2Die Kosten können durch Leistungsbescheid geltend gemacht werden.
1Verfahren, die bis zum 17. August 1996 eingeleitet worden waren, werden von der bisher zuständigen Behörde weitergeführt und abgeschlossen. 2Für illegale Deponien, die von den Ortspolizeibehörden bis zum 30. Juni 1997 dem für Abfallwirtschaft zuständigen Ministerium angezeigt worden sind, trifft dieses die notwendigen Anordnungen. 3Für alle übrigen illegalen Abfallentsorgungsanlagen richtet sich die Zuständigkeit bis zum 30. Juni 1997 nach der Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (ZuständigkeitsVO-BImSchG) vom 18. Februar 1992 (Amtsbl. S. 274), zuletzt geändert durch Verordnung vom 15. März 1994 (Amtsbl. S. 638),[3] in der jeweils geltenden Fassung.
1Für illegale Deponien, die den Ortspolizeibehörden erst nach dem 30. Juni 1997 bekannt geworden sind, aber nachweislich nach dem 11. Juni 1972 und vor dem 17. August 1996 entstanden sind, trifft das für Abfallwirtschaft zuständige Ministerium die notwendigen Anordnungen. 2Für alle übrigen illegalen Abfallentsorgungsanlagen, die den Ortspolizeibehörden erst nach dem 30. Juni 1997 bekannt werden, aber nachweislich nach dem 11. Juni 1972 und vor dem 17. August 1996 entstanden sind, richtet sich die Zuständigkeit nach der Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz und nach dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz in der jeweils geltenden Fassung.
die Aufgaben der für die Entsorgungsanlage zuständigen Behörde von der nach Landesrecht zuständigen Behörde wahrzunehmen.
Die oberste Abfallbehörde bestimmt durch Rechtsverordnung die Zuständigkeiten für den Vollzug der Aufgaben nach Absatz 1. Dabei soll sie Aufgaben nur dann den…
Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Beseitigung bestimmter Abfälle oder bestimmter Mengen dieser Abfälle außerhalb von Anlagen im Sinne des…
Wird eine ortsfeste Abfallentsorgungsanlage zur Lagerung, Aufbereitung oder sonstigen Behandlung von Abfällen entgegen den in der Genehmigung enthaltenen…
Zur Erfüllung der sich aus Verordnungen der Europäischen Gemeinschaften im Bereich der Abfallwirtschaft, dem Abfallverbringungsgesetz, dem…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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