Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Ortspolizeibehörden sind über § 36 Saarländischen Abfallwirtschaftsgesetzes hinaus zuständig für das Anbringen der Aufforderung zum Entfernen des Kraftfahrzeuges oder Anhängers ohne gültige amtliche Kennzeichen nach § 20 Absatz 4 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, wenn diese auf öffentlichen Flächen oder außerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile abgestellt sind und keine Anhaltspunkte für deren Entwendung oder bestimmungsgemäße Nutzung bestehen.