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1Das Grundgehalt wird, soweit die Besoldungsordnung nicht feste Gehälter vorsieht, nach der dienstlichen Erfahrung bemessen (Erfahrungsstufen). 2Das Grundgehalt steigt bis zum Erreichen des Endgrundgehalts im Abstand von zwei Jahren. 3§ 30 Absatz 1 und 3 bis 5 gilt entsprechend. 4Für die Verwendung förderlich im Sinne des § 30 Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 sind Tätigkeiten nach § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 und 5 des Deutschen Richtergesetzes. Abschnitt III Familienzuschlag