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Die Weiterbildungsveranstalter sollen die freistellungsfähigen Weiterbildungsveranstaltungen mit veranstaltungsspezifischen Angaben zur Aufnahme in die bei der Arbeitskammer des Saarlandes nach § 2 Absatz 3 und 4 des Gesetzes über die Arbeitskammer des Saarlandes eingerichtete Weiterbildungsdatenbank mitteilen.
Auf Verlangen des zuständigen Ministeriums haben Weiterbildungsveranstalter Auskünfte insbesondere für statistische Zwecke über laufende und abgeschlossene Weiterbildungsveranstaltungen zu erteilen.