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Die Bildungsinstitutionen haben dem Landesamt für Schule und Bildung bis zum 31. März eines jeden Kalenderjahres für das vorangegangene Förderjahr Informationen und statistische Daten mitzuteilen
zur Struktur und Leitung
den Namen und die Anschrift der Bildungsinstitutionen mit Angabe der Geschäfts- und Außenstellen, soweit vorhanden,
den Namen des Trägers und die Rechtsform der Bildungsinstitution,
den Namen der Leitung der Bildungsinstitution,
eine Übersicht der einzelnen Mitglieder einer Landesorganisation,
zum Personal
die Personenanzahl und den Beschäftigungsumfang der festangestellt tätigen Mitarbeitenden gemessen in Vollzeitstellen, getrennt nach pädagogischem Personal und Verwaltungspersonal,
die Bruttojahresvergütung der festangestellt tätigen pädagogischen Mitarbeiter in anonymisierter Form,
die Anzahl der nicht festangestellten Beschäftigten aufgeschlüsselt in ehrenamtlich, freiberuflich oder auf Honorarbasis tätige Kursleitende,
zu den durchgeführten Weiterbildungsmaßnahmen
die Anzahl der Lerneinheiten und Veranstaltungstage, aufgeschlüsselt nach Themenbereichen, nach Bildungsformaten sowie nach Zielgruppen,
zu den Teilnehmenden die Anzahl, das Alter, das Geschlecht und den Wohnsitz in anonymisierter Form, aufgeschlüsselt nach Themenbereichen, nach Bildungsformaten sowie nach Zielgruppen,
zur Qualitätssicherung
die Nachweise über erworbene Zertifikate der Qualitätssicherung der Bildungsinstitution sowie deren Aktualisierung,
Das Staatsministerium für Kultus, die Landesdirektion Sachsen sowie das Landesamt für Schule und Bildung dürfen bei den Bildungsinstitutionen personenbezogene Daten der bei diesen tätigen Personen sowie der Teilnehmenden an Weiterbildungsmaßnahmen und Projekten erheben und diese Daten verarbeiten, soweit dies für die Anerkennung gemäß § 5, für die Bewilligung, die Auszahlung, den Nachweis oder die Prüfung der Verwendung von Zuschüssen erforderlich ist oder der Berichterstattung nach § 9b des Weiterbildungsgesetzes dient.
Zu den nach § 4 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 3 Absatz 1 des Wettbewerbsregistergesetzes zu übermittelnden Daten gehören auch folgende Angaben:
die Auskunfts- und Statistikpflichten einschließlich der Datenübermittlung für Träger von Volkshochschulen, Einrichtungen und Landesorganisationen sowie…
Auf Verlangen des zuständigen Ministeriums haben Weiterbildungsveranstalter Auskünfte insbesondere für statistische Zwecke über laufende und abgeschlossene…
bei Mitteilungen der mitteilungspflichtigen Behörden nach § 4 Absatz 1 Satz 1 des Wettbewerbsregistergesetzes die in § 3 Absatz 1 Nummer 3 und 4 des…
(gemäß Artikel 96 Absatz 1) 1. Name, Identifikationsnummer (soweit nach nationalem Recht vorgesehen), Anschrift einschließlich NUTS-Code, Telefon- und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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