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Die staatlich anerkannten Einrichtungen der Weiterbildung sind verpflichtet, die vorgesehenen Bildungsveranstaltungen mit den veranstaltungsspezifischen Angaben, wie etwa Bezeichnung, Ort, Zeitraum, verantwortlicher Leiter oder verantwortliche Leiterin, Teilnahmeentgelt, Teilnahmevoraussetzung, Bildungsfreistellungsfähigkeit, Zertifizierung zur Aufnahme in die bei der Arbeitskammer des Saarlandes gemäß § 2 Absatz 3 und 4 des Gesetzes über die Arbeitskammer des Saarlandes vom 8. April 1992 (Amtsbl. S. 590, 627, 858), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 7 des Gesetzes vom 15. Februar 2006 (Amtsbl. S. 474, 530), eingerichtete Weiterbildungsdatenbank mitzuteilen. Abschnitt 7 Übergangs- und Schlussvorschriften