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Die Dokumente können den Berechtigten durch die in § 1 Abs. 2 des Saarländischen Behindertengleichstellungsgesetzes genannten Stellen oder durch eine Beauftragung Dritter in einer für sie wahrnehmbaren Form zugänglich gemacht werden.
Die Vorschriften über die Kosten (Gebühren und Auslagen) öffentlich-rechtlicher Verwaltungstätigkeit bleiben unberührt. Auslagen für besondere Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass den Berechtigten Dokumente in einer für sie wahrnehmbaren Form zugänglich gemacht werden, werden nicht erhoben. Abschnitt 2 Schaffung barrierefreier Informationstechnik