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Dieser Abschnitt gilt für: der in Absatz 2 genannten Stellen.
Internetauftritte und -angebote,
Intranetauftritte und -angebote, die öffentlich zugänglich sind,
mittels Informationstechnik realisierte grafische Programmoberflächen, die öffentlich zugänglich sind, einschließ-lich mobiler Anwendungen (Apps),
Dieser Abschnitt gilt für die Angebote nach Absatz 1 der folgenden Stellen:
die in § 1 Abs. 2 des Saarländischen Behindertengleichstellungsgesetzes genannten Stellen,
sonstige Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die als juristische Personen des öffentlichen oder des privaten Rechts zu dem besonderen Zweck gegründet worden sind, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art zu erfüllen, wenn sieund
überwiegend vom Land finanziert werden,
hinsichtlich ihrer Leitung oder Aufsicht dem Land unterstehen oder
ein Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan haben, das mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die durch das Land ernannt worden sind,
Vereinigungen, an denen mindestens eine öffentliche Stelle nach Nummer 1 oder Nummer 2 beteiligt ist, wenn
die Vereinigung überwiegend vom Land finanziert wird,
dem Land die absolute Mehrheit der Anteile an der Vereinigung gehörtoder
dem Land die absolute Mehrheit der Stimmen an der Vereinigung zusteht.