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Dieser Abschnitt gilt für alle blinden und sehbehinderten Menschen nach Maßgabe von § 3 des Saarländischen Behindertengleichstellungsgesetzes, die als Beteiligte eines Verwaltungsverfahrens zur Wahrnehmung eigener Rechte einen Anspruch darauf haben, dass ihnen Dokumente in einer für sie wahrnehmbaren Form zugänglich gemacht werden (Berechtigte).
Die Berechtigten können ihren Anspruch nach § 10 Abs. 1 des Saarländischen Behindertengleichstellungsgesetzes gegenüber jeder Stelle im Sinne des § 1 Abs. 2 des Saarländischen Behindertengleichstellungsgesetzes geltend machen.