§ 42 SBGWV
Der Wahlvorstand gibt spätestens drei Monate vor der Wahl des Vertrauenspersonenausschusses ein Wahlausschreiben bekannt. Das Wahlausschreiben ist bis zur Ebene der Einheiten und vergleichbaren Dienststellen bekannt zu geben.
Das Wahlausschreiben enthält
zu jedem Mitglied des Wahlvorstands
den Familiennamen,
die Vornamen,
den Dienstgrad und
die Dienststelle,
den Tag, bis zu dem die Bewerbungen einzureichen sind,
den Tag für den fristgerechten Eingang der Wahlbriefe,
die Anschrift, an die die Wahlbriefe zu richten sind, sowie
das Ende der Frist für Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis.
In dem Wahlausschreiben ist darauf hinzuweisen, dass
nur Vertrauenspersonen wählen können, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind,
Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis bis zum angegebenen Zeitpunkt schriftlich beim Wahlvorstand eingelegt werden können,
nur Bewerbungen berücksichtigt werden, die fristgerecht beim Wahlvorstand eingegangen sind, und
nur gewählt werden kann, wer in die Bewerberliste aufgenommen worden ist.