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Aufsichtsbehörde im Brandschutz und in der Technischen Hilfe im Sinne dieses Gesetzes ist
das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport für
der Landkreis für die kreisangehörigen Gemeinden,
Oberste Aufsichtsbehörde ist das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport.
Die Aufsichtsbehörden sind berechtigt, jederzeit Leistungsstand und Einsatzbereitschaft der Feuerwehren zu überprüfen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.