§ 53 SBKG
Zuständigkeiten anderer Behörden
Die Zuständigkeiten anderer Behörden für den Brandschutz und die Technische Hilfe bei Unglücksfällen in ihrem Bereich bleiben unberührt.
Die Zuständigkeiten anderer Behörden für den Brandschutz und die Technische Hilfe bei Unglücksfällen in ihrem Bereich bleiben unberührt.