Gesetze
Gesetz wird geladen …
Der Betreiber oder die Betreiberin einer Anlage mit besonderem Gefahrenpotenzial und der Halter oder die Halterin eines Fahrzeuges mit Gefahrgut haben der Katastrophenschutzbehörde die Kosten zu ersetzen, die sie aufgewendet hat für
die Bekämpfung einer aus betrieblichen oder umgebungsbedingten Gefahrenquellen drohenden oder eingetretenen Freisetzung des in der Anlage oder im Fahrzeug vorhandenen Gefahrenpotenzials oder
die unaufschiebbare Beseitigung der durch eine solche Freisetzung verursachten Schäden.
Ansprüche gegen andere Verantwortliche und anderweitige Ersatzansprüche bleiben unberührt.
die Verursacher der Großschadens- oder Katastrophengefahr,
den Landkreisen und Kreisfreien Städten die nach § 65 entstandenen Kosten zu erstatten, die durch Bekämpfung gefahrbringender Freisetzungen aus ihrer Anlage…
Bei Großschadensereignissen tragen die Gemeinden die in ihrem Gebiet entstehenden Kosten, die bei der Bekämpfung einschließlich der unmittelbar anschließenden…
Für Großschadensereignisse gelten Absatz 1 mit Ausnahme des Satzes 1 Nummer 1 und 3 sowie Absatz 4 entsprechend.
Die Angabe zu § 71 wird wie folgt gefasst: „§ 71 Aufwendungsersatz durch Dritte bei Großschadensereignissen und für Katastropheneinsätze“.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.